Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen - Heizungsanlagen
Profitieren Sie von attraktiven Förderkonditionen für die Nutzung erneuerbarer Wärme!
Die Förderung für Solarwärmeanlagen erfolgt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude.
| Maßnahmen in Bestandsgebäuden 1 | Fördersätze ab 15.08.2022 2 | |||
| Standard | Heizungstauschbonus 3 | Wärmepumpenbonus | Maximale Förderung | |
| Errichtung/Erweiterung einer Solarwärmeanlage | 25 % | - | - | |
|
Errichtung einer Erneuerbare Energien-Hybridheizung (Solarwärme-/Wärmepumpenanlage) |
25 % | 10 % | 5 % | 25 % |
| Errichtung einer Erneuerbare Energien-Hybridheizung (Solarwärme-/Wärmepumpen-/Biomasseanlage) | 20 % | 10 % | 5 % | 40 % |
| Innovative Heizungstechnik 4 | 25 % | 10 % | - | 35 % |
| Wärmenetz-/Gebäudenetzanschluss | 25 % | 10 % | - | 35 % |
| Fachplanung/Baugegleitung 5 | 50 % | - | - | 50 % |
1 Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt
2 Investitionszuschüsse, max. 60.000 € pro Wohneinheit bei Wohngebäuden, max. 1000€/m2 bzw. max. 5 Mill. € pro Gebäude bei Nichtwohngebäuden
3 Austausch von vorhandenen, funktionstüchtigen Öl-/Gas-/Kohle- oder Nachtspeicherheizungen. Gaszentralheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein, für Gasetagenheizungen keine zeitliche Beschränkung. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
4 Heizungsanlagen mit Nutzung von min. 80% erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung. Mehr als 50 % der Wärme muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung bzw. der Wärmezuführung in ein Gebäudenetz dienen.
5 Investitionszuschüsse, max. 5.000€ für Ein-/Zweifamilienhäuser, max. 20.000€ bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden.
Förderung für Neubauten
Solarwärmeanlagen im Neubau können im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude - Teilprogramme Wohngebäude und Nichtwohngebäude gefördert werden (BEG WG/NWG). Mehr Infos auf www.bafa.de/Energie/Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Die Fördervoraussetzungen
Errichtung/Erweiterung einer Solarwärmeanlage
- Die Anlagen müssen zu mehr als 50 % folgenden Zwecken dienen:
-
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- kombinierte Warmwasserbereitung + Raumheizung
- solare Kälteerzeugung
- Zuführung von Wärme/Kälte in ein Wärme-/Kältenetz
- Solar-Keymark-Zertifizierung der Kollektoren, Kollektorjahresertrag mindestens 525 kWh/m²
- Einbau einer Solarregelung (nicht bei Luftkollektoren)
- Bei Kollektorflächen ab 20 m² (Flachkollektoren) bzw. 30 m² (Luftkollektoren) ist die Erfassung der Solarerträge im Kollektorkreislauf erforderlich
Allgemeine Voraussetzungen für Heizungssysteme
- Alle Energieverbräuche/Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
Errichtung einer Erneuerbare Energien-Hybridheizung
- Kombination aus mindestens zwei Heizungstechnologien auf Basis erneuerbarer Energien
- Gebäudeheizlastermittlung nach EN12831, eine überschlägige Ermittlung ist zulässig. Bei solarthermischen Anlagen wird eine Heizlast von 635 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt.
- Gemeinsame, hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik
- Jahreszeitbed. Raumheizungseffizienz (ηS) min. 92 %
Anschluss an ein Gebäude-/Wärmenetz
- Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Wärmenetzes zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers.
- Anschluss/Erneuerung eines Anschlusses an ein nichtöffentliches bzw. öffentliches Wärmenetz
- Wärmeerzeugung zu mind. 25 % aus erneuerbaren Energien, kein Öl als Brennstoff
Wie wird gefördert
Die Förderung erfolgt als Zuschuss auf Basis der förderfähigen Kosten als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de).
Es können die Bruttokosten inkl. Mehrwertsteuer angesetzt werden (bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettokosten). Förderfähige Kosten sind:
- Anschaffungskosten der geförderten Anlage
- Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage
- Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems beispielsweise durch einen hydraulischen Abgleich, die Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizkörpern
- Ausgaben für die Verrohrung bzw. Anschlussleitungen oder für die Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers (Investitionskosten)
- Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Die geförderte Anlage muss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 2.000 €.
Wer wird gefördert
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, Wohnungsbaugenossenschaften
- gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Antragsstellung
Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufräumarbeiten, Abrissarbeiten, Bodenuntersuchungen etc.) auf dem Grundstück sind ebenfalls vor Antragstellung erlaubt. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA bzw. der KfW. Das Antragsverfahren kann von einem Bevollmächtigten als alleinigen Ansprechpartner (z.B. Handwerker, Anwalt, Verwandtem, Nachbarn, Energieeffizienzexperten) durchgeführt werden.
In 3 Schritten zur Förderung:
| Antrag bei der BAFA einreichen |
Baumaßnahme durchführen |
Nachweise hochladen |
Anlagen zur Visualisierung
Im Rahmen der energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung durch den Einbau digitaler Systeme werden auch Einrichtungen zur individuellen Visualisierung gefördert. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Wohngebäuden
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen für eine Heizungserneuerung oder eine energetische Gebäudesanierung eine 20 %ige Steuerermäßigung im Rahmen ihrer Einkommenssteuer beim Finanzamt beantragen.
- Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein und vom Antragsteller selbst bewohnt werden.
- Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Die Steuerermäßigung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden. Der max. Steuernachlass pro Objekt beträgt 40.000 €
- Der Steuernachlass wird auf 3 Jahre verteilt. Im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Baumaßnahme beträgt er jeweils 7 % (max. 14.000 €), im dritten Jahr 6 % (max. 12.000 €) der jährlichen Einkommenssteuer.
Die Anforderungen und der Umfang der Förderung entsprechen weitgehend der BEG. Für die Beantragung der Steuermäßigung sind dem Finanzamt Bescheinigungen vorzulegen, mit denen die ausführenden Fachunternehmen die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachweisen. Entsprechende Antragsvorlagen sind bei den Finanzbehörden erhältlich.
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Förderung von Solarwärmeanlagen (BEG EM) | Information |

